STATUTES

of the European Society for Research on the Education of Adults (ESREA)

Translation of the ESREA Statutes (english version)

Please note that ESREA is organised as a German association (eingetragener Verein) and therefore, the German version of the statutes is legally binding.

Satzung der European Society for Research on the Education of Adults (ESREA)

Art. 1

Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet: „European Society for Research on the Education of Adults (ESREA)“. Er hat seinen Sitz in Bonn und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

Art. 2

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Forschung im Bereich der Erwachsenenbildung in den Europäischen Staaten.
  2. Der Verein will die Kooperation in der vergleichenden Forschung im europäischen Rahmen im weitesten geographischen Sinn fördern.
  3. Der Verein will die Entwicklung der Forschung und die Verbreitung der Forschungsergebnisse auf allen Gebieten der Erwachsenenbildung und der Weiterbildung fördern.
  4. Der Verein will Aktivitäten zur Förderung der Ausbildung junger Forscher und zur Förderung der kontinuierlichen professionellen Entwicklung von Forschern entfalten.
  5. Der Verein will sich darum bemühen, zu anderen europäischen und nationalen Organisationen fruchtbare Arbeitskontakte herzustellen.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7.  Zur Erreichung der unter Abs. 1 bis 5 genannten Zwecke befasst sich der Verein mit folgenden Tätigkeiten:

– Gewinnung natürlicher und institutioneller Mitglieder, die Forschungen zur Erwachsenenbildung betreiben;

– Unterstützung junger sowie erfahrener Forscher mit Netzwerken, Ausbildung, Auszeichnungen, Stipendien und Veröffentlichungen;

– Förderung der von Vereinsmitgliedern einberufenen Konferenzen zu spezifischen Themen mithilfe von Forschungsnetzwerken;

– Zusammenarbeit mit anderen akademischen Verbänden und Partnern auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene;

– Pflege der Beziehungen zu praxisorientierten Agenturen, Interessenvertretern und Entscheidungsträgern zwecks Betonung des sozialen Wertes der Forschung im Bereich der Erwachsenenbildung;

– Versorgung der Mitglieder mit Informationen über Mailinglisten, Websites, Newsletters etc.;

– Unterstützung für Netzwerke im Hinblick auf deren Forschungstätigkeiten, Konferenzen und sonstige wissenschaftliche Veranstaltungen;

– internationale Forschungskonferenzen in Abständen von drei Jahren;

– wissenschaftliche Veröffentlichungen (Zeitschriften, Buchreihen etc.);

– Ausbildungsmaßnahmen, Auszeichnungen und Stipendien für junge Forscher;

– Vernetzung zwecks langfristigem Erhalt von Partnerschaften unter den Wissenschaftlern in ganz Europa und Begünstigung der Kooperation und Beteiligung an finanzierter Forschung;

– wissenschaftliche und praxisorientierte Tätigkeiten auf europäischer Ebene zwecks Verbreitung der Forschungsergebnisse.

8. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind für den Verein ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist nach dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Art. 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).

Art. 4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person sowie jede Institution, die mit der Forschung im Bereich der Erwachsenenbildung befasst ist oder sich für diese interessiert, werden.

Art. 5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Natürliche Personen können die Mitgliedschaft unter den nachfolgenden Voraussetzungen erwerben:a) jede Person, die im Bereich der Forschung in einer Institution für Weiterbildung oder in einer Forschungsorganisation, welche sich vorwiegend mit Erwachsenenbildung beschäftigt, tätig ist.
    b) jede Person, die im Bereich der Erwachsenenbildung arbeitet oder die an der Forschung in der Erwachsenenbildung interessiert ist;
    c) jede Person, die nach Auffassung des Präsidiums des Vereins einen Beitrag zur Arbeit des Vereins leisten kann;
    d) jeder Student/jede Studentin der/die an einer Universität oder einem Polytechnikum, welches Forschungszwecken dient und an welchem ein Master-Abschluss oder eine Promotion (Ph. D. degree) erworben werden kann, eingeschrieben ist.
  2. Folgende Institutionen können die Mitgliedschaft unter den nachfolgenden Voraussetzungen erwerben:
    a) Universitäten und Polytechika;
    b) Internationale und nationale Organisationen im Bereich der Erwachsenenbildung;
    c) jede andere gemeinnützige Organisation, die eine an die Gegenstände und Aktivitäten des Vereins angelehnte Forschung im Bereich der Erwachsenenbildung betreibt.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den/die Vorsitzende/n des Präsidiums zu richten ist. Der/die Vorsitzende des Präsidiums entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

Art. 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann wie folgt beendet werden:

a) durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorsitzenden des Präsidiums zu erklärten ist;

b) durch Ausschluss, welcher durch den Beschluss des Präsidiums erfolgt, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt;

c) durch Ausschluss, welcher durch den Beschluss des Präsidiums erfolgt, wenn ein Mitglied mehr als ein Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Verzug ist.

Art. 7

Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Präsidium festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind dabei entweder am 1. Januar oder am 1. Juli eines Jahres fällig.

Art. 8

Rechte der Mitglieder

1. Jedes natürliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

2. Die Rechte der Mitglieder richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Die Anzahl der natürlichen Mitglieder ist unbegrenzt.

4. Jedes institutionelle Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das institutionelle Mitglied muss schriftlich angeben, wer für es das Stimmrecht ausüben darf. Alle Mitarbeiter des institutionellen Mitglieds haben das Recht an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.

Art. 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) das Präsidium,

c) der/die Geschäftsführer/in.

Art. 10

Die Mitgliederversammlung

  1. Die natürlichen Mitglieder und die institutionellen Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist die oberste Entscheidungsinstanz des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind. Sie entscheidet in den jährlichen Mitgliederversammlungen über die Geschäftsführung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich zwischen dem 1. August und dem 31. November statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Präsidium verlangt wird. Das Sekretariat muss hierüber vom Präsidium informiert werden.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Präsidiums mit zwei-monatiger Frist unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Versendung von E-Mail-Schreiben an die Mitglieder einberufen.
  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Präsidiums geleitet.
  1. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Mitglied kann seine Stimme auch per E-Mail-Schreiben abgeben. Die Stimmabgabe per E-Mail-Schreiben muss bis zum Beginn der Mitgliederversammlung an folgende E-Mail-Adresse erfolgen: esrea_sec@die-bonn.de.
  1. Über die Beschlüsse der Mitglieder ist ein Protokoll zu errichten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte:

a) jedes Jahr die Entlastung des Präsidiums;

b) alle drei Jahre die Wahl des Präsidiums;

c) alle drei Jahre die Ernennung des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin;

d) jedes Jahr die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Berichts des Präsidiums;

e) Beschlussgegenstände, die das Präsidium auf die Tagesordnung setzt und

f) Beschlussgegenstände, die auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Art. 11

Das Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus 8 bis 12 Mitgliedern, die von den Mitgliedern in schriftlicher Abstimmung alle drei Jahre auf der Mitgliederversammlung gewählt werden.

2. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) es wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n;

b) es wählt aus seiner Mitte einen Schatzmeister/eine Schatzmeisterin;

c) es bestimmt den Sitz der Geschäftsstelle für die Dauer von 3 Jahren;

d) es ernennt den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des Vereins für die Dauer von 3 Jahren;

e) es führt die Geschäfte des Vereins;

f) es ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung des Programms des Vereins.

  1. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende dürfen für maximal zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten von jeweils 3 Jahren gewählt werden.
  1. Der/Die Vorsitzende des Präsidiums und der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Geschäftsführer/in bilden gemäß § 26 BGB den Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist zur alleinigen Vertretung des Vereins befugt.
  1. Der/Die Schatzmeister/in soll die Verbindung zwischen dem Präsidium und der Geschäftsstelle bezüglich der wirtschaftlichen Belange des Vereins sein.
  1. Der/Die Schatzmeister/in ist zusammen mit dem/der Vorsitzenden des Vereins und dem/der Geschäftsführer/in für die Präsentation der wirtschaftlichen Belange des Vereins gegenüber dem Präsidium verantwortlich.
  1. Das Präsidium kann Ausschüsse bilden, wenn dies erforderlich ist, um die Arbeit des Vereins effektiv durchzuführen. Die Ausschüsse können durch Mitglieder des Präsidiums und durch vom Präsidium gewählte Vereinsmitglieder gebildet werden.

Art. 12

Der/Die Geschäftsführer/in

  1. Die Aufgabe des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin besteht in der effizienten Durchführung der täglichen Vereinsgeschäfte und in der Leitung des Sekretariats.
  1. Der/Die Geschäftsführer/in ist dem/der Vorsitzenden des Präsidiums gegenüber rechenschaftspflichtig.
  1. Der/Die Geschäftsführer/in ist für das Management der geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins verantwortlich.

4. Der/Die Geschäftsführer/in erstellt jährlich einen Geschäftsbericht für das Präsidium, welcher eine Aufstellung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

Art. 13

Der/Die Rechnungsprüfer/in

  1. Der/Die von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer/in prüft die Abrechnungen und Jahresabschlüsse des Vereins jedes Jahr.
  1. Der/Die Rechnungsprüfer/in kann weder Mitglied des Präsidiums noch der Geschäftsführung sein. Er erstattet der Mitgliederversammlung jedes Jahr Bericht.

Art. 14

Ermächtigung des Präsidiums

Das Präsidium ist berechtigt, eigenständig Änderungen an dieser Satzung vorzunehmen, die von dem Registergericht oder den zuständigen Finanzbehörden (insbesondere um die Gemeinnützigkeit des Vereins zu bewahren) als notwendig angesehen werden. Gleiches gilt, wenn der Verein gehalten ist auf Grund von Änderungen und/oder Ergänzungen von Gesetzen oder der Rechtsprechung, die Satzung anzupassen. Die Satzungsänderungen sind vor deren Eintragung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

Art. 15

Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

a) an eine neu zu gründende Organisation der European Society for Research on Education of Adults, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

oder

b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.